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   BVerfG, 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23   

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BVerfG, 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23 (https://dejure.org/2023,22548)
BVerfG, Entscheidung vom 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23 (https://dejure.org/2023,22548)
BVerfG, Entscheidung vom 28. August 2023 - 1 BvR 1088/23 (https://dejure.org/2023,22548)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von langjährigen Pflegeeltern eines fünfjährigen Kindes gegen dessen Wechsel in eine andere Pflegefamilie

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1632 Abs 4 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an fachgerichtliche Entscheidungen gem § 1632 Abs 4 BGB über den Wechsel der Pflegestelle eines Kindes - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde der Pflegeeltern eines Kindes mit besonderem Förderbedarf gegen dessen ...

  • IWW

    § 1632 Abs. 4 S. 1 BGB, Art. 6 Abs. 1 GG
    BGB, GG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen den Wechsel eines Kindes von einer Pflegefamilie in eine andere professionelle Pflegefamilie; Begründung der Verfassungsbeschwerde durch Darlegen der Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an fachgerichtliche Entscheidungen gem § 1632 Abs 4 BGB über den Wechsel der Pflegestelle eines Kindes - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde der Pflegeeltern eines Kindes mit besonderem Förderbedarf gegen dessen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen den Wechsel eines Kindes von einer Pflegefamilie in eine andere professionelle Pflegefamilie; Begründung der Verfassungsbeschwerde durch Darlegen der Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an fachgerichtliche Entscheidungen gem § 1632 Abs 4 BGB über den Wechsel der Pflegestelle eines Kindes - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde der Pflegeeltern eines Kindes mit besonderem Förderbedarf gegen dessen ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von langjährigen Pflegeeltern eines fünfjährigen Kindes gegen dessen Wechsel in eine andere Pflegefamilie

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: Familienwechsel zu "besseren" Pflegeeltern dient dem Kindeswohl

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pflegeeltern haben kein verfassungsrechtliches Grundrecht auf Verbleib des Pflegekindes ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde von Pflegeeltern eines fünfjährigen Kindes gegen dessen Wechsel in eine andere Pflegefamilie erfolglos

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Verbleibensanordnung bei Wechsel der Pflegefamilie

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen für Wechsel eines Pflegekindes mit besonderem Förderbedarf von langjährigen Dauerpflegestelle in andere Pflegestelle? (jurisPR-FamR 23/2023 Anm. 1)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3282
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23
    § 1632 Abs. 4 BGB dient nämlich weniger der Stärkung der vom Gesetzgeber als Achtung gebührend anerkannten Stellung von Pflegeeltern (vgl. BTDrucks 8/2788, S. 40) als vielmehr der Durchsetzung des Kindeswohls (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

    Grundsätzlich gebietet das Kindeswohl, bei gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen das Kind aus dieser Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51 ; BVerfGK 17, 212 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 45).

    Bei der Auslegung und Anwendung von § 1632 Abs. 4 BGB ist zwar zu berücksichtigen, dass die aus dem Pflegekind und seinen (bisherigen) Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ).

    Das kann etwa bei einer jahrelangen Dauerpflege oder anderen ins Gewicht fallenden Umständen möglich sein (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit der Herausnahme eines Pflegekindes aus seiner bisherigen Pflegefamilie beziehungsweise eine Rückführung dorthin einen solch strengen Prüfungsmaßstab dann herangezogen, wenn auf Verfassungsbeschwerde des betroffenen Kindes hin eine mögliche Verletzung dessen Schutzanspruchs aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (bzw. Art. 1 Abs. 1 GG) zu beurteilen war (vgl. BVerfGE 79, 51 ; BVerfGK 17, 212 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 26 f., 30).

  • BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09

    Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass wegen der unterschiedlichen Grundrechtspositionen von Eltern, die Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind, und Pflegeeltern, die dies regelmäßig nicht sind (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 151, 101 ), bei den Anforderungen an die in § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB maßgebliche Gefährdungsprognose differenziert werden muss (vgl. BVerfGE 75, 201 ; BVerfGK 17, 212 ).

    Grundsätzlich gebietet das Kindeswohl, bei gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen das Kind aus dieser Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51 ; BVerfGK 17, 212 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 45).

    Wird dieses von den Fachgerichten unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens (dazu BVerfGK 17, 212 m.w.N.) im Fall des Verbleibs in der bisherigen Pflegefamilie höher eingeschätzt als für den Fall des Wechsels, verletzt die Ablehnung einer Verbleibensanordnung das Familiengrundrecht (Art. 6 Abs. 1 GG) der bisherigen Pflegeeltern regelmäßig nicht.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit der Herausnahme eines Pflegekindes aus seiner bisherigen Pflegefamilie beziehungsweise eine Rückführung dorthin einen solch strengen Prüfungsmaßstab dann herangezogen, wenn auf Verfassungsbeschwerde des betroffenen Kindes hin eine mögliche Verletzung dessen Schutzanspruchs aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (bzw. Art. 1 Abs. 1 GG) zu beurteilen war (vgl. BVerfGE 79, 51 ; BVerfGK 17, 212 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 26 f., 30).

  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23
    Die verfassungsrechtlich gebotene Ausrichtung am Kindeswohl erfordert, die gewachsenen Bindungen des Kindes an seine bisherigen Pflegeeltern einzubeziehen und gerade die aus der Trennung von diesen drohende Gefahr für das Kindeswohl zu bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 45 m.w.N.).

    Grundsätzlich gebietet das Kindeswohl, bei gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen das Kind aus dieser Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51 ; BVerfGK 17, 212 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 45).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit der Herausnahme eines Pflegekindes aus seiner bisherigen Pflegefamilie beziehungsweise eine Rückführung dorthin einen solch strengen Prüfungsmaßstab dann herangezogen, wenn auf Verfassungsbeschwerde des betroffenen Kindes hin eine mögliche Verletzung dessen Schutzanspruchs aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (bzw. Art. 1 Abs. 1 GG) zu beurteilen war (vgl. BVerfGE 79, 51 ; BVerfGK 17, 212 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 26 f., 30).

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23
    Die im Fachrecht für den Fall beidseitiger möglicher Kindeswohlgefährdung herangezogene Abwägung zwischen den Gefährdungspotentialen entspricht regelmäßig dieser verfassungsrechtlich gebotenen Kindeswohlorientierung bei der Auflösung einer bestehenden Konfliktlage zwischen den Interessen von Eltern, Pflegeltern und Kind (dazu allgemein BVerfGE 68, 176 ).

    Bei der Auslegung und Anwendung von § 1632 Abs. 4 BGB ist zwar zu berücksichtigen, dass die aus dem Pflegekind und seinen (bisherigen) Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ).

    Eine Berücksichtigung der Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 GG bei Entscheidungen über die Herausnahme eines Kindes aus seiner Pflegefamilie (vgl. BVerfGE 68, 176 ) wird bei Verfassungsbeschwerden von Pflegeeltern, die grundsätzlich nicht Inhaber des Sorgerechts sind (siehe aber § 1630 Abs. 3 BGB), allerdings lediglich in Ausnahmefällen in Betracht kommen können.

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23
    Anknüpfend an Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 75, 201 ) wird im Fachrecht für die Anforderungen an die erforderliche Prognose über eine aus der Wegnahme möglicherweise drohende Kindeswohlgefährdung danach differenziert, ob das betroffene Kind aus der bisherigen Pflegefamilie zu seinen leiblichen (oder rechtlichen) Eltern zurückkehren soll oder ob ein Wechsel der Pflegestelle angestrebt ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2018 - 2 UF 44/18 -, Rn. 43; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2018 - 9 UF 247/18 -, Rn. 18; Veit, in: BeckOK BGB, Stand: 1.1.2023, § 1632 Rn. 83; Huber, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 1632 Rn. 47 jeweils m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass wegen der unterschiedlichen Grundrechtspositionen von Eltern, die Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind, und Pflegeeltern, die dies regelmäßig nicht sind (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 151, 101 ), bei den Anforderungen an die in § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB maßgebliche Gefährdungsprognose differenziert werden muss (vgl. BVerfGE 75, 201 ; BVerfGK 17, 212 ).

    Für einen Wechsel des Kindes von einer Pflegefamilie in eine andere müssen wichtige, das Wohl des Kindes betreffende Gründe vorliegen (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

  • OLG Koblenz, 20.08.2018 - 9 UF 247/18

    Kindschaftssache: Voraussetzungen einer Anordnung des Verbleibens von Kindern in

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23
    Nach im Fachrecht nahezu einhellig vertretener Auffassung darf danach eine Wegnahme des Kindes aus einer Pflegefamilie grundsätzlich lediglich dann erfolgen, wenn mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass durch die Wegnahme eine Gefährdung des Kindeswohls eintritt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - 10 UF 189/15 -, Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2018 - 9 UF 247/18 -, Rn. 18; Veit, in: BeckOK BGB, Stand: 1.1.2023, § 1632 Rn. 83; Huber, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 1632 Rn. 47 jeweils m.w.N.).

    Anknüpfend an Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 75, 201 ) wird im Fachrecht für die Anforderungen an die erforderliche Prognose über eine aus der Wegnahme möglicherweise drohende Kindeswohlgefährdung danach differenziert, ob das betroffene Kind aus der bisherigen Pflegefamilie zu seinen leiblichen (oder rechtlichen) Eltern zurückkehren soll oder ob ein Wechsel der Pflegestelle angestrebt ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2018 - 2 UF 44/18 -, Rn. 43; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2018 - 9 UF 247/18 -, Rn. 18; Veit, in: BeckOK BGB, Stand: 1.1.2023, § 1632 Rn. 83; Huber, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 1632 Rn. 47 jeweils m.w.N.).

  • OLG Köln, 30.05.2016 - 10 UF 189/15

    Antrag der Pflegeeltern auf Erlass einer Verbleiben Anordnung nach Herausnahme

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23
    Nach im Fachrecht nahezu einhellig vertretener Auffassung darf danach eine Wegnahme des Kindes aus einer Pflegefamilie grundsätzlich lediglich dann erfolgen, wenn mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass durch die Wegnahme eine Gefährdung des Kindeswohls eintritt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - 10 UF 189/15 -, Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2018 - 9 UF 247/18 -, Rn. 18; Veit, in: BeckOK BGB, Stand: 1.1.2023, § 1632 Rn. 83; Huber, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 1632 Rn. 47 jeweils m.w.N.).

    Maßgebend komme es dann darauf an, ob die mögliche Gefährdung durch die Herausnahme aus der bisherigen Pflegefamilie gegenüber einer prognostisch erheblicheren Gefährdung im Fall des Verbleibs zurücktrete (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. März 2018 - 1 UF 191/17 -, Rn. 14; Veit, in: BeckOK BGB, a.a.O., § 1632 Rn. 83; Huber, in MüKo BGB, a.a.O., § 1632 Rn. 47 jeweils m.w.N.; in der Sache ebenso OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - 10 UF 189/15 -, Rn. 5; OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2018 - 2 UF 44/18 -, Rn. 44).

  • OLG Hamburg, 15.06.2018 - 2 UF 44/18

    Gefährdung des Kindeswohls in der Pflegefamilie

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23
    Anknüpfend an Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 75, 201 ) wird im Fachrecht für die Anforderungen an die erforderliche Prognose über eine aus der Wegnahme möglicherweise drohende Kindeswohlgefährdung danach differenziert, ob das betroffene Kind aus der bisherigen Pflegefamilie zu seinen leiblichen (oder rechtlichen) Eltern zurückkehren soll oder ob ein Wechsel der Pflegestelle angestrebt ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2018 - 2 UF 44/18 -, Rn. 43; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2018 - 9 UF 247/18 -, Rn. 18; Veit, in: BeckOK BGB, Stand: 1.1.2023, § 1632 Rn. 83; Huber, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 1632 Rn. 47 jeweils m.w.N.).

    Maßgebend komme es dann darauf an, ob die mögliche Gefährdung durch die Herausnahme aus der bisherigen Pflegefamilie gegenüber einer prognostisch erheblicheren Gefährdung im Fall des Verbleibs zurücktrete (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. März 2018 - 1 UF 191/17 -, Rn. 14; Veit, in: BeckOK BGB, a.a.O., § 1632 Rn. 83; Huber, in MüKo BGB, a.a.O., § 1632 Rn. 47 jeweils m.w.N.; in der Sache ebenso OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - 10 UF 189/15 -, Rn. 5; OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2018 - 2 UF 44/18 -, Rn. 44).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass wegen der unterschiedlichen Grundrechtspositionen von Eltern, die Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind, und Pflegeeltern, die dies regelmäßig nicht sind (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 151, 101 ), bei den Anforderungen an die in § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB maßgebliche Gefährdungsprognose differenziert werden muss (vgl. BVerfGE 75, 201 ; BVerfGK 17, 212 ).
  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

    Auszug aus BVerfG, 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass wegen der unterschiedlichen Grundrechtspositionen von Eltern, die Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind, und Pflegeeltern, die dies regelmäßig nicht sind (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 151, 101 ), bei den Anforderungen an die in § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB maßgebliche Gefährdungsprognose differenziert werden muss (vgl. BVerfGE 75, 201 ; BVerfGK 17, 212 ).
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09

    Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20

    Erfolglose Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht

  • BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge

  • BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine gerichtliche

  • BVerfG, 07.03.2023 - 1 BvR 221/23

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentzug bei bereits

  • OLG Braunschweig, 09.03.2018 - 1 UF 191/17

    Rückführung eines Pflegekindes in die Pflegefamilie

  • KG, 08.11.2023 - 16 UF 105/23

    Asylrechtliche Beschwerde des Jugendamts wegen nicht erfolgter Anweisung

    Das hat das Bundesverfassungsgericht in einer kürzlich erlassenen, bislang noch nicht in den Fachzeitschriften veröffentlichten Entscheidung gerade erst wieder bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2023 - 1 BvR 1088/23 [u.a. Rz. 15], bislang erst auf der Homepage des BVerfG oder FamRB Heft 10/2023, S. V).
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